Im Rahmen der Tarifangleichung für Zeitarbeitnehmer (w/m) sind für diverse Unternehmen Branchenzuschläge in Kraft getreten. In der Metall-, Elektro- und Chemieindustrie zum 1. November 2012, für die Industriezweige Kautschuk und Kunststoff zum 1. Januar 2013, für Schienenverkehr/Eisenbahn, die Textil- und Bekleidungsindustrie und Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie zum 1. April 2013, für Papier, Pappe und kunststoffverarbeitende Industrie und für die Tapetenindustrie zum 1. Mai 2013, sowie für den Kali- und Steinsalzbergbau zum 01. Juli 2014.

Ob Ihr Unternehmen oder Sie als Zeitarbeitnehmer/in von diesen Branchenzuschlägen betroffen sind, erfahren Sie nachfolgend in unserem Überblick.
 

Überblick Branchenzuschläge (Stand: 01. Juni 2016):

Für wen gelten die Branchenzuschläge?

Sie gelten für alle Unternehmen bzw. Zeitarbeitnehmer (w/m) in Deutschland, die der jeweiligen Branche oder dem jeweiligen Industriezweig angehören bzw. dort tätig sind. Wichtig zu wissen: Eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Tarifgebundenheit seitens der Unternehmen ist nicht notwendig. Auch Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und Zeitarbeitnehmer (w/m) im Ausland einsetzen, können der neuen Regelung unterliegen.
 

Ab wann gelten die Branchenzuschläge?

  • Schienenverkehr/Eisenbahn: 1. April 2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie: 1. April 2013
  • Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie: 1. April 2013
  • Papier, Pappe, kunststoffverarbeitende Industrie, Tapetenindustrie: 1. Mai 2013
  • Kali- und Steinsalzbergbau: 1. Juli 2014

Die Tarifverträge gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages für Kali- und Steinsalzbergbau - zunächst bis 31. Dezember 2017. Der Tarifvertrag für Kali- und Steinsalzbergbau gilt bis zum 30.06.2019.
 

Wo bekommt man Auskunft zur Branchenzugehörigkeit?

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Branchenzugehörigkeit anzugeben. Welcher Branche das Unternehmen angehört, kann beispielsweise erfragt werden bei:

  • Agentur für Arbeit
  • Bürgerauskunft
  • Berufsgenossenschaft
  • Gewerbeamt
  • Gewerbezentralregister
  • Handwerkskammer
     

Unter welchen Bedingungen muss der Zuschlag gezahlt werden?

Der Branchenzuschlag ist abhängig von der ununterbrochenen Beschäftigung im Unternehmen, ist auf Basis des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit BZA-DGB (ETV BZA) berechnet und in fünf Stufen gestaffelt.

Die konkrete Staffelung der Branchenzuschläge pro Industriezweig finden Sie hier: 

 

Weitere Informationen zu den Branchenzuschlägen und Tarifverträgen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister.