Informationen zu den Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit

Die lange diskutierte Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tritt zum 01.04.2017 in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie nachfolgend informieren. 

Bitte beachten Sie: Die neuen Regelungen haben keine Auswirkungen auf bestehende und bis zum 30.03.2017 abgeschlossenen Verträge.

Neuregelungen ab dem 1. April 2017:

  1. Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

    Ein Leiharbeitnehmer darf ab April 2017 nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Kunden überlassen werden. Hierbei werden auch Einsatzzeiten berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer bei demselben Kunden durch einen anderen Personaldienstleister überlassen wurde.

    Beispiel: Leiharbeitnehmer startet am 01. April 2017 bei dem Kunden Muster GmbH. Ohne Unterbrechung des Einsatzes muss er nach aktuellem Stand der Diskussion spätestens zum 30. September 2018 von der Muster GmbH abgezogen werden.                                                     

    Wird der Leiharbeitnehmer nicht rechtzeitig abgezogen, wird er automatisch Arbeitnehmer der Muster GmbH. Der Leiharbeitnehmer kann dem aber widersprechen. Durch den Widerspruch wird er nicht Arbeitnehmer des Kunden, sondern verbleibt als Arbeitnehmer bei Robert Half.

  2. Gleichstellung beim Gehalt nach 9 Monaten  („Equal Pay“)

    Ein Leiharbeitnehmer mit Vertrag ab 1. April 2017 hat nach 9 Monaten Einsatzdauer einen sogenannten „Equal Pay“-Anspruch.

    Beispiel: Leiharbeitnehmer startet am 01. April 2017 bei dem Kunden Muster GmbH. Dort ist er bis zum 31.03.2018 ununterbrochen im Einsatz. Für den Zeitraum April bis Dezember 2017 erhält er bei Robert Half eine Vergütung gemäß BAP Tarifvertrag inklusive Entgelt- und Branchenzuschlagstarifvertrag. Ab dem 01.01.2018 (nach 9 Monaten) hat er Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer festangestellter Mitarbeiter bei der Muster GmbH.

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  3. Streikeinsatzverbot

    Ein Leiharbeitnehmer darf ab April 2017 nicht vom Kundenbetrieb beschäftigt werden, falls der Betrieb unmittelbar durch einen Streik betroffen ist.

    Ausnahme: Der Kunde stellt sicher, dass der Leiharbeitnehmer während des Streiks keine Arbeiten von streikenden Mitarbeitern übernimmt.

  4. Verbot des Kettenverleihs

    Das Verbot des Kettenverleihs bleibt bestehen und wird ab dem 01. April 2017 mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro sanktioniert.

    Beispiel für einen Kettenverleih: Robert Half überlässt Leiharbeitnehmer Max Meier an den Kunden Muster GmbH. Die Muster GmbH wiederum verleiht Max Meier weiter an eine Tochterfirma oder an einen eigenen Kunden.

  5. Information des Betriebsrats des Entleihbetriebs

    Der Entleihbetrieb muss bei Einsatz von Leiharbeitnehmern den Betriebsrat umfassend informieren, insbesondere zum zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben.

Sämtliche und weitere Informationen zur AÜG-Änderung finden Sie auf der Website des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister.