Wenn Corona die Urlaubsplanung zunichte macht: Was ist erlaubt, was nicht

Von Christina Holl on 19. Juni 2020
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten

Was soll man angesichts Corona mit dem geplanten Urlaub tun. Behalten und aufs Beste hoffen, auf später verschieben oder gleich fürs nächste Jahr aufsparen? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Arbeitnehmer. Manche Firma würde ihre Mitarbeiter hingegen am liebsten noch schnell in Zwangsurlaub schicken, um eine Corona-bedingte Auftragsflaute zu überbrücken. Das Arbeitsrecht setzt bei der Urlaubsplanung jedoch Grenzen.

Urlaubsplanung im gegenseitigen Einverständnis

Auch wenn sich viele Grenzen innerhalb Europas allmählich wieder öffnen und seit dem 15. Juni keine weltweite Reisewarnung mehr gilt – die Reisepläne vieler Arbeitnehmer dürften durch die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt werden. Angesichts der Aussicht, aufgrund des Coronavirus zwei Wochen auf Balkonien oder am nahe gelegenen Baggersee zu verbringen, fragt sich mancher Angestellter, ob er seine kostbaren Urlaubstage damit nicht verschwendet. Doch auch ohne große Reisepläne ist es in diesen anstrengenden Zeiten wichtig, sich ein paar Urlaubstage zu gönnen und den Kopf freizubekommen.

Vielen Arbeitgebern kommt es auch durchaus gelegen, wenn ihre Mitarbeiter in der Corona-Krise Urlaub nehmen, da in einigen Unternehmen derzeit weniger Arbeit anfällt. Aber die Urlaubsplanung ist per Gesetz geregelt – und das räumt beiden Seiten Rechte und Pflichten ein. Auf jeden Fall ist es für beide Seiten ratsam, möglichst früh über den Urlaub zu sprechen und auch Reisehinweise im Blick zu behalten.

Nachfolgend werden typische Fragen anhand des gegenwärtigen Arbeitsrechts beantwortet.

Können Arbeitnehmer genehmigten Urlaub verschieben oder zurückziehen?

Ihre geplante Reise fällt wegen Corona ins Wasser? Verständlich, dass Sie Ihren Urlaub in dieser Situation lieber zu einem anderen Zeitpunkt nehmen möchten. Dabei sind Arbeitnehmer allerdings auf das Entgegenkommen ihres Chefs angewiesen. Denn der muss genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen. Nur wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, ist der Arbeitgeber nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verpflichtet, Urlaubstage zu erstatten. Das gilt jedoch nur für die Tage, für die eine Krankschreibung vorliegt.

Versuchen Sie am besten, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Wenn nach einer Corona-Zwangspause derzeit Rückstände aufgeholt werden müssen, ist Ihr Chef womöglich sogar dankbar, wenn Sie Ihren Urlaub verschieben möchten. Oder Sie versuchen, mit einem Kollegen zu tauschen, der Ihre Aufgaben übernehmen kann.

Kann ich meinen Urlaub für das nächste Jahr aufsparen?

Den Urlaub zurückgeben und ihn dann einfach mit ins nächste Jahr zu nehmen, ist übrigens nicht ohne Weiteres möglich. Das BUrlG ist da sehr deutlich: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ins Folgejahr übertragen werden dürfen Urlaubstage nur, wenn Arbeitnehmer sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, etwa Krankheit, nicht nehmen können.

Eingeschränkte Reisemöglichkeiten sind leider kein dringender Grund. Und selbst, wenn Sie Tage ins kommende Jahr übertragen, müssen Sie diese bis zum 31. März nehmen. Im schlechtesten Fall verfallen sie danach, nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie im laufenden Kalenderjahr darauf aufmerksam gemacht hat, dass Sie Urlaubsansprüche haben und Sie aufgefordert hat, diese in Anspruch zu nehmen.

Einfach keinen Urlaub einzureichen ist auch keine Lösung. Der Arbeitgeber wird Sie irgendwann auffordern, Urlaub zu nehmen. Womöglich bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als Ihre freien Tage im kalt-nassen November zu nehmen, damit sie nicht verfallen. Viele Arbeitsverträge enthalten nämlich Klauseln, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, zum Jahresende verfallen.

Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub streichen?

Auch andersherum gilt: Genehmigt ist genehmigt! Wenn Ihr Urlaubsantrag bewilligt wurde, kann der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht streichen. Nur bei außergewöhnlichen Umständen gibt es Ausnahmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist, weil ein entscheidender Wissensträger fehlt.

Letzten Endes muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob ein Grund ausreichend ist, um Urlaub zu streichen. In Sachen Covid-19-Pandemie gibt es bislang kaum Präzedenzfälle. Wenn ein Unternehmen nach einer Corona-bedingten Schließung die Betriebsferien absagt, um den Produktionsrücktand aufzuholen, kann das ein legitimer Grund sein. Allerdings muss das Unternehmen dann Stornogebühren für gebuchte Reisen übernehmen. Auch die Kosten für anfallende Kinderbetreuung muss der Arbeitgeber tragen, wenn er eine Werkspause in den Ferien streicht.

Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Ihr Chef möchte, dass Sie in den Urlaub gehen, weil der Betrieb derzeit auf Sparflamme läuft. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen; Sie haben jedes Recht, Nein zu sagen. Der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach anordnen. Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub schließlich erholen, deshalb müssen ihre Interessen bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.

Nur bei dringenden betrieblichen Belangen können Unternehmen gemäß § 7 BUrlG einseitig Urlaub anordnen. Kurzfristiger Auftragsmangel infolge der Corona-Krise dürfte allerdings in den meisten Fällen eher unter Betriebsrisiko fallen und kein ausreichender Grund für Zwangsurlaub sein. Ein typisches Beispiel für einseitig angeordneten Urlaub ist Betriebsferien, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen. Eine solche Betriebspause müssen Unternehmen jedoch mit ausreichend Vorlauf – üblicherweise zu Jahresbeginn – ankündigen, der Betriebsrat muss zustimmen und es darf durch die Betriebsferien stets nur ein Teil des Gesamtjahresurlaubs durch den Arbeitgeber verplant werden.

Was gilt bei Kurzarbeit?

Wenn ein Unternehmen sich in Kurzarbeit befindet, sieht die Sache teilweise etwas anders aus. Dann müssen Sie tatsächlich zunächst angesammelte Überstunden und Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen. Das gehört zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Ansonsten gilt aber auch in Kurzarbeit: Eine einseitige, unbegründete Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich tabu.

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Bildquelle: © hamann - unsplash.com


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