Wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Anspruch darauf besteht meist nicht. Während der eine Arbeitgeber großzügig zahlt, schüttet ein anderer gar keine Extra-Summe zum Fest aus. Was hat es also auf sich mit der Sonderzahlung? Wir haben alle wichtigen Informationen zum Weihnachtsgeld für Sie zusammengestellt.     

Weihnachtsgeld: Kein grundsätzlicher Anspruch, dennoch vielfach gezahlt

Ja, ist denn heut’ schon Weihnachten?“, wunderte sich Franz Beckenbauer einst in einer Fernsehwerbung. Ähnlich freuen sich Arbeitnehmer, wenn Sie einen solchen Bonus Ende November auf ihrer Gehaltsabrechnung finden. Etwa 55 % der Angestellten in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld, wie die Hans-Böckler-Stiftung im Jahr 2017 ermittelte.

Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf die Sonderzahlung zum Fest gibt es allerdings nicht. Dennoch kann es einen rechtlichen Weihnachtsgeld-Anspruch geben; nämlich dann, wenn er in einem Tarifvertrag festgehalten ist. Tarifgebundene Unternehmen müssen die vorweihnachtliche Finanzspritze in einem solchen Fall leisten. In der Umfrage konnten noch einige weitere Faktoren ausgemacht werden, die die Chancen auf Weihnachtsgeld bestimmen: 

  • Tarifvertrag: 87 % der Beschäftigten von Unternehmen mit Tarifvertrag erhalten ein Weihnachtsgeld. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber sind es lediglich 44 %. 
  • Region: Unterschiede bestehen zudem nach wie vor zwischen Ost- und Westdeutschland. Im Westen sind es 57 %, im Osten nur 43 % der Beschäftigten, die Weihnachtsgeld bekommen.
  • Arbeitszeit: Wer in Vollzeit arbeitet, hat bessere Chancen auf Weihnachtsgeld als Teilzeitbeschäftigte. Bei Letzteren sind es nur 38 %, die ein Weihnachtsgeld erhalten. Demgegenüber stehen 55 % der Vollzeitbeschäftigten, die die Sonderzahlung erhalten.
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Immerhin knapp die Hälfte (49 %) der befristet Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld. Bei Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag sind es allerdings 55 %.

Und wann bekommt man Weihnachtsgeld? In der Regel zahlt der Arbeitgeber Ende November gemeinsam mit dem Monatslohn aus. So können Sie etwa Ihre Weihnachtseinkäufe mit deutlich mehr finanziellem Spielraum tätigen. Doch wer legt eigentlich fest, ob es die Sonderzahlung gibt oder nicht?

Wer hat einen Weihnachtsgeld-Anspruch?

Ein Anrecht auf die Finanzspritze des Arbeitgebers als Zusatzleistung zu Weihnachten haben Sie, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Das Weihnachtsgeld ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten.
  • Es ist im Tarifvertrag geregelt, der für Sie gültig ist.
  • Es wurde in eine Betriebsvereinbarung aufgenommen, die Sie betrifft. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in den vergangenen drei Jahren Weihnachtsgeld gezahlt – ohne explizit darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt (Freiwilligkeitsvorbehalt)? Dann gilt die Zahlung als sogenannte „betriebliche Übung“ und Sie haben auch in den folgenden Jahren einen Weihnachtsgeld-Anspruch.
  • Wenn Ihre Kollegen diesen Bonus erhalten, steht er auch Ihnen zu – es sei denn, es gibt sachliche Gründe dagegen. Eine akzeptable Begründung wäre beispielsweise, dass Sie anderweitige Gratifikationen erhalten oder Ihr Grundgehalt weit höher angesetzt ist.

Ausnahmeregeln: der Freiwilligkeits- und der Widerrufsvorbehalt

Es gibt Situationen, in denen Ihnen der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld bezahlen muss, obwohl es vertraglich festgeschrieben ist. Und zwar dann, wenn im Vertrag eine von zwei Einschränkungen vorgenommen wurde:

  1. Die erste Einschränkung ist der sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt. Das heißt schlichtweg, dass der Vertrag den Zusatz enthält, dass die Bonuszahlung freiwillig erfolgt.
     
  2. Die zweite Einschränkung ist der sogenannte Widerrufsvorbehalt. Er besagt, dass der Arbeitgeber den zugesagten Bonus unter bestimmten Gründen widerrufen darf. Dieser Vorbehalt darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein und die Gründe müssen explizit genannt werden.
    Solche Gründe können beispielsweise die wirtschaftliche Situation des Unternehmens oder das Verhalten des Angestellten sein. Der Widerrufsvorbehalt taucht oft in vorformulierten Arbeitsverträgen auf, den sogenannten Formulararbeitsverträgen.

Wie wird Weihnachtsgeld berechnet?

Bezüglich der Höhe des Weihnachtsgelds gibt es keine verbindlichen Regelungen. Allerdings müssen alle Mitarbeiter in nachvollziehbarer Weise gleich behandelt werden. Das heißt nicht unbedingt, dass alle dasselbe bekommen, aber für Abweichungen bedarf es guter Gründe: etwa die erreichten Ziele, längere Betriebszugehörigkeit oder ähnliches.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn es ums Weihnachtsgeld bei Krankheit oder Elternzeit geht. Ist ein Mitarbeiter etwa länger als sechs Wochen krank oder nimmt Elternzeit, hat er nicht in jedem Fall Anspruch auf den vollen Betrag, den seine Kollegen bekommen. Ist das Weihnachtsgeld als Aufschlag aufs Gehalt deklariert, kann der Arbeitgeber die Zahlung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit kürzen. Ist das Weihnachtsgeld hingegen eine Belohnung für vergangene und künftige Betriebstreue, darf er das nicht – es sei denn, Sie kündigen in einem relevanten Zeitraum.

Wenn es in bei Ihrem Arbeitgeber keine Weihnachtsgratifikation gibt, können Sie versuchen, einen Bonus zum Jahresende zu verhandeln. 

Wann muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Tatsächlich kann der Fall eintreten, dass Sie Ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen. In der Praxis werden hierfür meist sogenannte Stichtagsregelungen herangezogen. Demnach müssen Sie als Arbeitnehmer erhaltene Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld bei Kündigung anteilig oder vollständig zurückzahlen, sollte Ihr Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Termin beendet werden. Ein solcher Stichtag kann beispielsweise der 30.06. oder 31.12. des Folgejahres sein.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine solche Stichtagsklausel, die für das Weihnachtsgeld eine Rückzahlung vorsieht, gelten dafür recht genaue Vorschriften. So muss die Rückzahlungsklausel im Vertrag eindeutig und ausdrücklich formuliert sein.

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) sind dazu diese Punkte zu beachten:

  • Ihr Unternehmen darf Sie als Arbeitnehmer durch die Stichtagsregelung nicht zeitlich unbegrenzt an sich binden. 
  • Haben Sie weniger als 100 Euro Weihnachtsgeld bekommen, ist eine Rückzahlung unzulässig – eine etwaige Rückzahlungsklausel ist in diesem Fall unzulässig.
  • Liegt Ihr Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber unter Ihrem Monatsgehalt, darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens der 31.03. des Folgejahres sein. 
  • Liegt Weihnachtsgeld bei einem Monatsgehalt oder höher, darf der späteste Stichtag der 30. Juni des Folgejahres sein. 
  • Weitere Szenarien einer Rückzahlung des Weihnachtsgelds, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung, müssen je nach Einzelfall entschieden werden. 

 

Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Regelung zum Weihnachtsgeld? Obwohl alle Inhalte in diesem Artikel sorgfältig recherchiert wurden, können wir keine juristische Verantwortung übernehmen. Die meisten Fälle unterscheiden sich voneinander und sollten einzeln von Fachanwälten geprüft werden. Wenden Sie sich im Zweifel deshalb an einen Experten.

Wenn Sie nicht nur beim Weihnachtsgeld, sondern auch beim Gehalt den Überblick behalten wollen, nutzen Sie unseren Gehaltsrechner:
 

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